Zulassungsstelle in Stadt Landau

Adresse:

An der Kreuzmühle 2
76829 Landau

Kontakt:

Fax:

Öffnungszeiten:

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsstelle einen Termin zu vereinbaren. Dies kann in der Regel online oder telefonisch erledigt werden.

Rezensionen:

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Teufelsfront_TTX
Termin für einen Führerschein bekommt man frühestens nach 2 Wochen... Lächerlich, dass die Fahrzeuge aufgrund schlechter Organisation wochenlang nicht bewegt werden dürfen
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Toxic Lemonade
Mal wieder nett, wenn ab 12:00 der Anrufbeantworter erklärt, die Stelle sei nur bis 13:00 erreichbar. Ich habe es acht Mal innerhalb dieser Stunde probiert und vermute, dass für Beamte einfach ihre eigenen Öffnungszeiten völlig egal sind...
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Petra S.
Katastrophale Zustände,warte seit Ewigkeiten auf den Führerschein meines Mannes.Erst hieß es er ist versendet,dann war er doch noch vor Ort.Dann kann er auf einmal gar nicht geschickt werden. Da weiß keiner was der andere macht.Bis dato ist er immer noch nicht da.Heißt wieder anrufen und nachfragen ,da es nicht möglich ist Ihn ohne Termin abzuholen.Deutschland und seine versteifte Bürokratie.Unglaublich
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Driton Bejta
Nachtrag 12.2.24 seht euch Bauzustandsbesuchtigun der Kreisverwaltung an Foto verantwortlich ist der Landrat Seefeldt seit Jahren geht das so als tatsächlich Gefahr ausging habe ich beim Landrat mehrfach gebeten tätig zu werden da ein verbeamteter mir das Hammer und Leiterrecht verweigerte das Schiedsamt hat das Verfahren ebenfalls zu Gunsten des verbeamteten fast ein Jahr hinausgezögert ich wollte daraus eine Wohnung errichten lassen nun sind alle Dachziegel entfernt ohne Sicherungsmasnahmen musste das gemacht werden zum Schutz von Kindern die Kreisverwaltung blieb untätig es gibt keine Gefahr für die Öffentlichkeit aber jetzt wird die Kreisverwaltung tätig, Gefahr besteht jetzt keine Leider ist das gesamte Gebäude nun in Mitleidenschaft da die Kreisverwaltung und Landrat möglicherweise aus Rassismus mir nicht helfen wollten und deshalb auch in Kauf genommen das Menschen zu schaden kommen weil ich das Verhalten der Kreisverwaltung Mitarbeiter und Landrat Seefeldt als asozial betrachtete hat Landrat Seefeldt mich mehrfach nun auch mit dem Oberstaatsanwaltschaft vor Gericht gebracht wurde zur Lasten der Staatskasse immer freigeschprochen und im Mai muß ich nochmal der Landrat will mich auch KRIMINALISIEREN sie tun ihre Pflicht nicht und lassen mich kriminalisieren der Landrat hat eine Garantenstellung gegenüber der Bevölkerung aber ihm droht niemand Konsequenzen an ***Nachtrag 15.01.24 LANDRAT SEEFELDT KOMMT MIT NS VERGLEICHE DAVON STAATSANWALTSCHAFT STELLT VERFAHREN EIN UND MIT VERLAUB SEIN DER OBERSTAATSANWALT SPIELBAUER KÄMPFEN WEITER GEGEN MEINEN FREISPRUCH. DAS NENN ICH MAL AMTSMISBRAUCH ZUR VERTUSCHUNG VON AMTSVEREITELUNG. HIER MEIN NÄCHSTER TERMIN VOR GERICHT SIEHE FOTO 4 MAL WAR ICH BEREITS WEGEN ANGEBLICHER BELEIDIGUNG VOR GERICHT NUN IM MAI DAS 5 MAL. OBWOHL ICH RECHTSKRÄFTIG FREIGESPROCHEN WURDE, NUN WEITERES VERFAHREN GLEICHE VORWÜRFE HABE ICH MICH BEIM LANDRAT NOCH ENTSCHULDIGT DER NICHT DAZU BEITRAGEN WOLLTE LEBENSGEFAHR NOTSTAND ZU BESEITIGEN Seit Jahren lässt mich der Geschäftsführer dieser Kreisverwaltung nun sogar durch den Oberstaatsanwalt verfolgen. 2021 wurde ich trotz Revision der Staatsanwaltschaft Freigeschprochen. Kurz danach hat der Geschäftsführer der Kreisverwaltung erneut Strafanträge und Anzeigen gegen mich bei der Staatsanwaltschaft gestellt und Mitarbeitende beauftragt alles über mich zu sammeln. Der Datenschutzbeauftragte findet das inordnung. Mitte September wurde ich erneut Freigeschprochen vom Landauer Amtsgericht am 20.09 23 hat der Oberstaatsanwalt Berufung eingelegt. Ich habe mittlerweile selbst Strafantrag gegen den Geschäftsführer der Kreisverwaltung gestellt er hat ein NS Vergleich gemacht von dem sich selb der Oberstaatsanwalt distanzieren musste
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Christine Greiner
Je nach dem was man hier erledigen möchte...

Unterlagen:

Voraussetzungen für den Online-Antrag (Falls bei dieser Zulassungsstelle möglich):

  • nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
  • nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de).
  • Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
Bei einer Juristischen Person wie z.B. GmbH
  • Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
Für die Beantragung der Kfz-Zulassung vor Ort
  • Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS))
  • Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV).
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültiges Ausweisdokument
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Für die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich mitzubringen:
  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
  • Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
Weiterhin mitzubringen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat handelt:
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Bei einer Neuzulassung mitzubringen:
  • gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Informationen:

Die genauen Anforderungen können sich ändern, daher ist es ratsam, die aktuellen Informationen auf der Website der Zulassungsstelle zu überprüfen, bevor Sie sich auf den Weg dorthin machen.

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