Zulassungsstelle in Landratsamt Bamberg

Adresse:

Ludwigstr. 23
96052 Bamberg

Kontakt:

Tel.:
Fax:
0951-85-347

Öffnungszeiten:

Um lange Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsstelle einen Termin zu vereinbaren. Dies kann in der Regel online oder telefonisch erledigt werden.

Rezensionen:

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Willi Müller123
Wenn es Negativ-Sterne gäbe, wäre das Landratsamt Bamberg nach unten führend... Das Landratsamt verlangt von mir, dass ich einen "ERDwall" aus dem Zulauf zu meiner Teichanlage entferne, weil dieser das Wasser durch einen alten Umlaufgraben abführt, den der Vorbesitzer eines oberhalb liegenden Weihers illegal mit Bauschutt und sonstigem Müll verfüllt hat. Den Dreck habe ich auf eigene Kosten entsorgt; es war nicht wenig. Durch die Wasserführung im Umlaufgraben statt durch meine Teichanlage hindurch wird eigenlich eine zentrale Forderung des Gewässerschutzes erfüllt, wie jedermann zum Beispiel in den bayer. "Richtlinien zum Bau und Unterhalt von Fischteichen" nachlesen kann. Der Damm gefährdet oder beein-trächtigt im Übrigen niemanden. Aber eine Verwaltungsjuristin im Landratsamt will ihn aus unerfindlichen Gründen weg haben. Aus rein formalen Gründen: Der Damm sei nicht planfestgestellt. Aber: Auch wenn er sich auf meinem Grund und Boden befindet, habe ich ihn nicht gebaut. Es ist, wie jedermann schon anhand des anlie-genden Fotos zweifelsfrei erkennen kann, eben nicht um einen "ERDwall" sondern um ein fast gänzlich aus benagten Ästen und Zweigen hergestelltes Bauwerk eines Bibers. Wer weiß, wie das Amt gegen Leute vorgeht, die einen Biber auch nur schräg anschauen, der wird sich wundern, mit welchem (aus Steuergeldern finanzierten) Aufwand das Landratsamt hier gegen den kleinen Biberdamm vorgeht. Sogar dem Verwaltungsgericht hat man Lügen aufgetischt... Wenn man unbedingt seinen Sachbearbeiterkopf durchsetzen will, kann man den Steuerzahler das schon was kosten lassen. DAS ist der berühmte Vogelschiss, der auf voll-kommen unnötige Weise aufgebauscht wird. Wenn der Biber doch endlich ein Planfestellungsverfahren beantragen würde! Übrigens: In Fällen, wo in einem Schutzgebiet tonnenweise Straßenaufbruch vergraben wurde (Teerdecke aus den frühen 50er Jahren) sieht das Landratsamt keinen Handlungsbedarf. Der darf weiter auslaugen und Wasser sowie Boden mit hochgiftigen Stoffen wie PAK verseuchen. NACHTRAG: Die Reaktion des Landratsamtes auf meine Rezension ist, wie so vieles das aus dieser Behörde stammt, entweder gelogen oder es bezeugt die vollkommene Inkompetenz einiger Mitarbeiter. Die Beseitigung de Biberdammes verstößt unmittelbar gegen den Art. 4 Abs. I der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Verbindung mit dem § 27 Abs. I des Wasserhaushaltsgesetz. Da es sich unbestreitbar um den Damm eines Bibers handelt, liegt zusätzlich noch ein massiver Verstoß gegen § 44 Bundesnaturschutzgesetz vor. Der Verstoß gegen EU-Wasserrahmenrichtlinie und WHG läge übrigens auch dann vor, wenn es sich nicht um einen Biberdamm handeln würde. Will das jemand bestreiten? Nur zu! Natürlich konnte man den Damm begutachten lassen, um dessen Urheber zu bestimmen. Weil das Landratsamt in dieser Ange-legenheit ohnehin beweispflichtig ist, hätte es ein Gutachten machen lassen müssen. Hat es aber nicht. Ich selbst habe das vor wenigen Tagen machen lassen wollen und über das Bibermanage-ment Nordbayern eine solche Maßnahme beantragt. Bei mir meldete sich eine "Biberberaterin", die zufällig in meiner Nach-barschaft wohnt. Telefonisch riet sie mir mehr oder weniger, den Biberdamm zu beseitigen. Ich bestand auf einen Ortstermin, den sie auch zusagte. Der Biberberaterin wurde vom Landratsamt untersagt, den Biberdamm in Augenschein zu nehmen. Dazu erübrigt sich jeder Kommentar.
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Hans Müller
Schnelle Bearbeitung meiner Anfrage.
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Patro sagt
Bisher immer gute Erfahrungen gemacht mit der KFZ Stelle
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William Förster
Strukturierter und schneller Ablauf, freundliches und kompetentes Personal, leider aber auch durch immer mehr Vorschriften belastet.
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mar pen

Unterlagen:

Voraussetzungen für den Online-Antrag (Falls bei dieser Zulassungsstelle möglich):

  • nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
  • nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de).
  • Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
Bei einer Juristischen Person wie z.B. GmbH
  • Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
Für die Beantragung der Kfz-Zulassung vor Ort
  • Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS))
  • Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV).
  • Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • gültiges Ausweisdokument
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Für die Zulassung eines Gebrauchtfahrzeugs zusätzlich mitzubringen:
  • Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
  • Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
  • Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
Weiterhin mitzubringen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug aus einem Nicht-EU-Staat handelt:
  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Bei einer Neuzulassung mitzubringen:
  • gültiges Ausweisdokument
  • Zulassungsbescheinigung Teil II
  • COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Informationen:

Die genauen Anforderungen können sich ändern, daher ist es ratsam, die aktuellen Informationen auf der Website der Zulassungsstelle zu überprüfen, bevor Sie sich auf den Weg dorthin machen.

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