Zulassungsstelle in Boizenburg (Landkreis Ludwigslust- Parchim )
Adresse:
Kirchplatz 6
19258 Boizenburg
Öffnungszeiten:
Einlass nur nach telefonischer Termin- oder Onlineterminvereinbarung, außer am Dienstag: Einlass ohne Termin
Mo.:
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Di.:
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Mi.:
08:00 - 12:00 Uhr
Do.:
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 18:00 Uhr
Fr.:
08:00 - 12:00 Uhr
Rezensionen:
Detlef Breasemann
Die Damen sind leider nicht in der Lage ihren Job auszuführen inkompetent und unwissend in der heutigen Zeit sollte man sich mit der modernen Technik auskennen desweiteren sehr lange Wartezeit auf einen Termin und vor allem sehr herablassend und schnippisch Kaffee trinken und Pause sind wichtiger als ihre Kunden (die ihr Gehalt bezahlen) so wie da gearbeitet wird möchte ich gerne meinen Urlaub verbringen
Christian
So eine Inkompetenz habe ich noch nie erlebt. Vielleicht liegt es am Osten. Nicht das die schon um 12 Feierabend haben. Nein sie schafft es nicht in 30 Minuten ein Motorrad anzumelden. Traurig! Das man sich für sowas Urlaub nehmen muss. Armes Deutschland.
Dennis Thies
Bin echt enttäuscht und sauer,daß es hier immer noch nach über 30 Jahren die Spaltung der Bundesländer gibt und nur weil man aus dem Westen kommt so behandelt wird,ist echt eine unverschämte Frechheit
Aber wir sind ja EIN Deutschland!!!
Jessica Thies
Moin leider sind die Damen im Büro mega unfreundlich. Obwohl man via Telefon ein termin gemacht hat und vorab alles geklärt hat,Funktioniert nix GARNIX!!! Und dan werden die noch unfreundlich!!!
A. S.
Moin, ich möchte mein Erlebnis mit der Zulassungsstelle auch mal teilen. Am 21.05. habe ich nach Wartezeit von 1,5 Std. um 17.40 Uhr den Raum betreten dürfen. Mein Anliegen, eine Neuzulassung eines Anhängers wurde abgeschmettert mit der Begründung, ich soll ein Kennzeichen mitbringen. Auf meine Frage mit welcher Nummer wurde keine Aussage erteilt. Danach Anruf bei der Stadt. Ich wurde erhört und das Zulassungsbüro meldete sich. Heute wieder hin, Zwei Damen waren völlig überfordert einen neuen Anhänger zuzulassen. Beim 1Achser an Achse 2 und 3 gescheitert, dann sollte der Hänger 140 kmh Eintragung bekommen, die EU Übereinstimmung wurde als Zettel mit Einträge bezeichnet. Nun suchten beide Damen Rat in LWL, aber dort ging Mittwochvormittag auch keiner ans Telefon. Ich habe mir meine Unterlagen aushändigen lassen, und mein Anhänger steht neu und ohne Zulassung auf dem Hof. Zur Entschuldigung nur , ich bin erst seit September 23 hier, aber nicht in der Lage eine Zulassung auszuführen.
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Unterlagen:
Voraussetzungen für den Online-Antrag:
- nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
- nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode
- Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de).
- Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
- Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS))
- Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV).
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiges Ausweisdokument
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Informationen:
Die genauen Anforderungen können sich ändern, daher ist es ratsam, die aktuellen Informationen auf der Website der Zulassungsstelle zu überprüfen, bevor Sie sich auf den Weg dorthin machen.
Anfahrt:
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