Zulassungsstelle in Büdingen (Landkreis Wetteraukreis)
Adresse:
Eberhard-Bauner-Allee 16
63654 Büdingen
Öffnungszeiten:
Mo.:
07.30 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Di.:
07.30 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mi.:
07.30 Uhr - 12.00 Uhr
Do.:
07.30 Uhr - 12.00 Uhr
13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Fr.:
07.30 Uhr - 12.30 Uhr
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsstelle einen Termin zu vereinbaren. Dies kann in der Regel online oder telefonisch erledigt werden.
Rezensionen:
Sabrina Jagsch





Die Zulassung des Autos hat einwandfrei geklappt. Der Mitarbeiter war sehr freundlich und hat zügig gearbeitet. Die vorherige online Terminvereinbarung ging problemlos. Ich habe mittags einen Termin für nachmittags vereinbaren können.
Sophie Diehl





Super freundlich und zuvorkommend. Der Herr von der Zulassungsstelle ist extra mit rausgekommen, um mir die TÜV-Plakette aufzukleben, weil ich vergessen hatte, die Nummernschilder mit reinzubringen.
Tristan Amler





Die Kommunikation durch den männlichen Mitarbeiter des Zulassungsamtes war sehr herablassend und belehrend. Ich habe mich sehr geärgert. Das nächste Mal werde ich die Zulassungsstelle in Friedberg aufsuchen!!
Axel Müller





Der Wetterauskreis scheint sich bei seinen Zulassungsstellen an Berlin orientieren zu wollen: Keine Termine auf absehrbare Zeit! Auf telefonische Nachfrage in Büdingen wurde mir mitgeteilt, dass Friedberg für die Terminvergabe zuständig sei und wenn das Online-Tool sagt, das es keine Termine gibt, dann ist das wohl so. Ich hätte nicht gedacht, dass die Zulassung eines in Deutschland gefertigten Neuwagens daran scheitert, dass man keinen Termin bei der Zulassungstelle bekommt. An den vielen Autokäufen und damit verbundenen Zulassungen kann das aktuell jedenfalls nicht liegen! Es sagt sehr viel über den Zustand der öffentlich Verwaltung aus, die ich mit meinen Steuern finanziere (ich zahle übrigens den Spitzensteuersatz). Die Mitarbeiter scheinen "Dienst nach Vorschrift" zu machen, da stört jeder, der eine Dienstleistung in Anspruch nehmen möchte. Andernfalls würde es solche Zustände nicht geben, weil auch den Mitarbeitern die Kunden wichtig wären.
Vene S.





Mit Herrn Herr Klapps, hatte ich auch schon 2x eine Auseinandersetzung. Dieser Herr ist Falsch in dieser Stelle. Eine Beschwerde wurde auch eingereicht.
Bei mir war es auch ein kurzes 3D Kennzeichen. Er meinte es wäre zu kurz und entspreche nicht der Norm. Während man versucht zu erklären, dass keine Kennzeichen zu kurz sein können, sondern nur die Norm zwischen den Abständen passen muss, aber das war ihm egal. (zudem steht es nirgends in den AGB vom Wetterau). Leider lässt er auch einem nicht ausreden. So das ich wütend wurde und ihm gesagt habe er soll mal seine Klappe halten, wenn man was versucht was zu erklären. Danach wurde ich hinausgebeten und er wolle mich nicht mehr bearbeiten. Ich wurde dann kurzer Zeit später an die Frau neben seinem Tisch bearbeitet. Und völliger Seelenruhe und ganz ohne Probleme wurde mein Kennzeichen das 41cm lang war dann zugelassen, da sie die norm überprüft hatte. Hängt übrigens am Schrank direkt rechts von der Tür.
Eine Mitarbeiter Schulung wäre hier angebracht.
Unterlagen:
Voraussetzungen für den Online-Antrag:
- nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
- nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode
- Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de).
- Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
- Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS))
- Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV).
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiges Ausweisdokument
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Informationen:
Es sind nur Zahlungen mit EC-Karte möglich.
Anfahrt:
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