Zulassungsstelle in Karlsruhe (Landratsamt Karlsruhe)
Adresse:
Kriegsstr. 100
76133 Karlsruhe
Öffnungszeiten:
Um lange Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, vor Ihrem Besuch bei der Zulassungsstelle einen Termin zu vereinbaren. Dies kann in der Regel online oder telefonisch erledigt werden.
Rezensionen:
koreli





Große Auswahl an Terminen, höfliche Anmeldung, schnelle Bearbeitung. Auto innerhalb von 30min angemeldet und Kennzeichen fix gemacht, was will man mehr?
Eike Sagert





Axel Richter





Einfache und schnelle Service. Die Mitarbeiter sind kompetent und freundlich, besonders Frau Bauer! Termine bekommt man meistens auch ziemlich Zeitnah.
Ralf Wahl





Sehr einfache Terminvereinbarung. Super freundliche, hilfsbereite und kompetente Mitarbeiter- innen. Sehr kurze Wartezeit am Termin. Ich bin regelrecht begeistert, vor allem im Vergleich zu meinen Erfahrungen bei verschiedenen Zulassungsstellen in früheren Jahren.
Sebastian Köhler





Führerscheinstelle handelt grob rechtswidrig. Sie kennen sich nicht aus in EU- Führerscheinrecht.Die verlangen Nachweise die sie überhaupt nicht verlangen dürfen. Wenn ich an der Stelle wäre, wie die betreffende Person, würde ich mit entsprechenden Anwalt vorgehen. Hallo LRA, ihr dürft maximal im Ausstellerland nachfragen, ob die betreffende Person angemeldet war und ob der Führerschein ordnungsgemäß mit Prüfungen abgelegt wurde. Sollte das passen und Ausstellerland sagt alles war rechtens, dann sind euch alle Hände gebunden. Nicht rechtswidrig nach allen Formularen nachfragen.
Schämt euch. Ich würde wenn es um mir ginge sofort den richtigen Anwalt für EU Führerscheine beauftragen.
So liebes LRA Karlsruhe,
nachdem Sie so ein Quatsch geschrieben haben, das die Betroffene Person doch ein Gespräch mit der Sachbearbeiterin suchen sollte, schreibe ich Ihnen was gelaufen ist.
Die Sachbearbeiterin hat alles versucht die Umschreibung eines EU-Führerscheines zu verhindern. Die Sachbearbeiterin hat rechtswidrig nationale Einkünfte über Wohnsitz eingeholt. Außerdem hat die Sachbearbeiterin Nachweise gewollt, die nicht rechtens sind. Und trotz all den Nachweisen die die betreffende Person gebracht hat , hat die Sachbearbeiterin sich weiter geweigert den rechtmässigen EU-FS um zu schreiben. Dies alles hat die betroffene Person in einem Forum gepostet. Darauf hin habe ich der betroffenen Person geraten einen Anwalt zu nehmen. Und nicht irgendeinen Anwalt, sondern einen der sich zu 100% damit auskennt. Kein Wald und Wiesen Anwalt der aus Karlsruhe kommt. Und nun hab Ihr und die Sachbearbeiterin eine schöne Niederlage erlitten. Der EU-FS wurde nun von euch doch in einen DE-FS umgeschrieben.
ES ist eine SCHANDE solche Mitarbeiter in solchen Fachgebieten zu beschäftigen, und dafür auch noch Steuergelder zu verprassen. Selbst ich als Laie (allerdings mit Erfahrung aus Foren) wusste das eure Führerscheinstelle und besonders die Sachbearbeiterin rechtswidrig handelt.
Bin sehr gespannt @LRA Karlsruhe, ob ich darauf noch eine Antwort darauf bekomme.
Unterlagen:
Voraussetzungen für den Online-Antrag:
- nur bei Neuzulassung: ein fabrikneues Fahrzeug, das zum ersten Mal angemeldet wird
- nur bei Wiederzulassung: Zulassungsbescheinigung Teil I mit verdecktem Sicherheitscode
- Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode
- Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
- Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" (ausweisapp.bund.de).
- Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
- Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat
- Wenn das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung hat, die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (Original) – auch Certificate of Conformity (COC) genannt (bei einem Gebrauchtfahrzeug: sofern vorhanden, ansonsten Datenbestätigungsblatt (Staatlicher TÜV; amtlich anerkannter Sachverständiger aaS))
- Wenn das Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung hat, ein TÜV-Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme Staatlicher TÜV).
- Eigentumsnachweis (Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- gültiges Ausweisdokument
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Ausländische Fahrzeugpapiere im Original oder Abmeldebescheinigung
- Amtliche Kennzeichen (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
- Wenn inzwischen nach deutschem Recht eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre, ein TÜV-Gutachten nach § 29 StVZO (außer bei Vorlage Gutachten nach § 21 StVZO)
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- gültiges Ausweisdokument
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- COC-Dokument / EWG-Übereinstimmungserklärung (Datenblatt des Herstellers)
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
Weitere Informationen:
Die genauen Anforderungen können sich ändern, daher ist es ratsam, die aktuellen Informationen auf der Website der Zulassungsstelle zu überprüfen, bevor Sie sich auf den Weg dorthin machen.
Anfahrt:
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Schaltgetriebe
111.000 km
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